§ 3 Oö. VVAV § 3

Oö. VVAV - Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.

(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

In Kraft seit 07.04.2017 bis 31.12.9999
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