Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VVAV

Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung

Oö. VVAV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)

StF: LGBl.Nr. 26/2012

§ 1 Oö. VVAV § 1


(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) ausgenommen ist:

1.

das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind,

2.

das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

§ 2 Oö. VVAV § 2


Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind:

 

Schadorganismus (lat.)

Schadorganismus (dt.)

Wirtspflanze

Anoplophora chinensis

Citrusbockkäfer

Ahorn, Kastanie, Buche

Anoplophora glabripennis

Asiatischer Laubholzbockkäfer

Ahorn, Kastanie, Buche

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis

Bakterielle Tomatenwelke

Tomate, Paprika, Aubergine

Cydalima perspectalis

Buchsbaumzünsler

Buchsbaumgewächse

Cylindrocladium buxicola

Triebsterben an Buchsbaum

Buchs

Viteus vitifoliae

Reblaus

Weinrebe

Dryocosmus kuriphilus

Japan. Esskastanien Gallwespe

Esskastanie

Erwinia amylovora

Feuerbrand

Apfel, Birne, Quitte

Grapevine flavescence dorée phytoplasma

Goldgelbe Vergilbung der Weinrebe

Weinrebe

Guignardia pyricola

Birnenkrebs

Apfel, Birne, Quitte

Lecanosticta-Nadelbräune

Braunfleckenkrankheit

Kiefer und andere Koniferen

Monilinia fructicola

Monilia

Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche

Phytoplasma pyri

Birnenverfall

Birne, Quitte

Phytophthora fragariae

Rote Wurzelfäule der Erdbeere

Erdbeere

Phytophthora ramorum

Pflanzenvernichter von Gehölzpflanzen

Rhododendron, Schneeball, Magnolie

Plum pox virus

Scharkakrankheit

Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche

Pseudomonas syringae pv. persicae

 

Pfirsich, Nektarine

Phytoplasma mali

Apfeltriebsucht

Apfel

Rhynchophorus ferrugineus

Indomalaiischer Palmenrüssler

Palme

Xanthomonas arboricola pv. pruni

Bakt. Blattfleckenkrankheit

Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche

Xanthomonas fragariae

Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere

Erdbeere

Xylella fastidiosa

Feuerbakterium

Kirsche, Marille, Pfirsich, Pflaume, Weinrebe

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

 

 

§ 3 Oö. VVAV § 3


(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.

(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

§ 4 Oö. VVAV § 4


(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie das Räuchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

(2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass

1.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird;

2.

geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden;

3.

bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird;

4.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft oder eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960), insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam verhindert wird;

5.

zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen;

6.

das Feuer ständig beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

§ 5 Oö. VVAV § 5


Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn

1.

entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder -Alarmschwelle überschritten wird oder

2.

in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, am Tag des Verbrennens eine Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte gemäß der Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer bestehenden Messstelle gemäß IG-L bereits vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

§ 6 Oö. VVAV § 6


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004, außer Kraft.

Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung (Oö. VVAV) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)

StF: LGBl.Nr. 26/2012

Änderung

LGBl.Nr. 77/2013

LGBl.Nr. 30/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

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