§ 4 Oö. VBGE § 4

Oö. VBGE - Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt hinsichtlich der Anordnung über den Amtssitz die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiedererrichtung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, LGBl. Nr. 33/1948, außer Kraft.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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