§ 1 Oö. VBGE § 1

Oö. VBGE - Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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