§ 3 Oö. UL

Oö. UL - Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 3

 

Planungen für Landesstraßen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 besteht, sind im Sinn des § 11a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:

1.

die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens drei km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 25.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten;

2.

im Fall des Neubaus können auf Grund des auf der künftigen Straße in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Verkehrsaufkommens die zulässigen Lärmgrenzwerte für angrenzende Bewohner von Gebäuden trotz Lärmschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden.

In Kraft seit 16.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. UL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. UL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. UL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. UL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. UL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. UL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. UL
§ 4 Oö. UL