§ 6 Oö. ÜbV § 6

Oö. ÜbV - Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 24 und 25 der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005), LGBl. Nr. 7/2006, außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 9 bis 14 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl. Nr. 137/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, außer Kraft.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. ÜbV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. ÜbV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. ÜbV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. ÜbV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. ÜbV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ÜbV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. ÜbV
Anl. 1 Oö. ÜbV