Gesamte Rechtsvorschrift Oö. ÜbV

Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung

Oö. ÜbV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Überprüfungsberechtigungen nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung - Oö. ÜbV)

StF: LGBl. Nr. 20/2017

§ 1 Oö. ÜbV § 1


Diese Verordnung regelt die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen für

1.

die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG,

2.

die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG,

3.

die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG,

4.

die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3 Oö.            LuftREnTG und

5.

die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a Oö. LuftREnTG.

§ 2 Oö. ÜbV § 2


(1) Folgende Fachgebiete von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG:

1.

Chemie

2.

Gas- und Feuerungstechnik

3.

Gebäudetechnik

4.

Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

5.

Mechatronik

6.

Physik

7.

Technische Chemie

8.

Technische Physik

9.

Verfahrenstechnik

oder gleichwertige Fachgebiete.

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG:

1.

Gas- und Sanitärtechnik

2.

Hafner, jedoch nur für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen

3.

Heizungstechnik

4.

Heizungstechnik bzw. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Schlosser) mit einer Gewerbeberechtigung eingeschränkt auf die Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen

5.

industrielle Hersteller und Errichter von Feuerungsanlagen (insbesondere Maschinen- und Stahlbauindustrie)

6.

Ingenieurbüros für

a)

Bauphysik

b)

Gebäudetechnik

c)

Installationstechnik

d)

Maschinenbau

e)

Mess-, Steuer- und Regeltechnik

f)

Physikalische Messtechnik

g)

Technische Chemie

h)

Technische Physik

i)

Technischer Umweltschutz

j)

Verfahrenstechnik

k)

Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

l)

Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie

7.

Maschinen- und Stahlbauindustrie

8.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik

9.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Schlosser)

10.

Rauchfangkehrer         

oder gleichwertige Gewerbeberechtigungen.

(3) Für die

1.

Abnahme von

a)

Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

2.

wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle des § 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG

dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die auch die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

§ 3 Oö. ÜbV § 3


(1) Folgende Fachgebiete von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG:

1.

Gas- und Feuerungstechnik

2.

Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

oder gleichwertige Fachgebiete.

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG:

1.

Gas- und Sanitärtechnik

2.

Heizungstechnik

3.

Heizungstechnik bzw. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Schlosser) mit einer Gewerbeberechtigung eingeschränkt auf die Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen (nur wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Inspektion von Heizungsanlagen [§ 1 Z 3 und 5])

4.

Industrielle Hersteller und Errichter von Gasfeuerungsanlagen (insbesondere Maschinen- und Stahlbauindustrie)

5.

Ingenieurbüros für

a)

Bauphysik

b)

Installationstechnik

c)

Maschinenbau

d)

Mess-, Steuer- und Regeltechnik (nur wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Inspektion von Heizungsanlagen [§ 1 Z 3 und 5])

e)

Physikalische Messtechnik

f)

Technische Chemie

g)

Technische Physik

h)

Technischer Umweltschutz

i)

Verfahrenstechnik

j)

Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

k)

Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie

l)

Gebäudetechnik

6.

Lüftungstechnik

7.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik

8.

Rauchfangkehrer (nur wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Inspektion von Heizungsanlagen [§ 1 Z 3 und 5])

oder gleichwertige Gewerbeberechtigungen.

(3) Die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Gas-Inneninstallationen gemäß § 25 Abs. 1a Oö. LuftREnTG ist nur von dem Fachgebiet nach Abs. 1 Z 1 und den Gewerbeberechtigungen nach Abs. 2 Z 1 umfasst.

(4) Die zur Überprüfung von Biogasanlagen berechtigende Prüfnummer darf von der Behörde nur zugeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Ziviltechnikerin bzw. Ziviltechniker des Fachgebiets nach Abs. 1 Z 1 ist oder zusätzlich zum Befähigungsnachweis nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 ein Zeugnis eines entsprechenden anerkannten Bildungsinstituts vorlegt, welches bestätigt, dass sie bzw. er einen Biogaskurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden absolviert hat.

(5) Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie eine Zusatzprüfung „Biogas“ bei einem entsprechenden anerkannten Bildungsinstitut erfolgreich abgelegt haben. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker des Fachgebiets gemäß Abs. 1 Z 1 sind von dieser Anforderung ausgenommen.

(6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgelegte Zusatzprüfung „Biogas“ beim ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Abschluss eines mindestens 40 Wochenstunden umfassenden Kurses wird als Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 5 anerkannt.

(7) Für die umwelttechnische

1.

Abnahme von

a)

Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

c)

Gasmotoren,

2.

wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle des § 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG

dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die auch die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

§ 4 Oö. ÜbV § 4


(1) Gleichzeitig mit der Erteilung der Prüfberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG wird eine Prüfnummer zugewiesen.

(2) Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung „OÖ“ und einer fortlaufenden Nummer.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugewiesenen Prüfnummern gelten als Prüfnummern nach dieser Verordnung. Die Ziffern des zweiten Blocks (nach dem Punkt) und die nachgestellten Buchstaben entfallen.

§ 5 Oö. ÜbV § 5


Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG, die Heizungsanlagen abnehmen oder Feuerungsanlagen wiederkehrend überprüfen oder sonstige Gasanlagen abnehmen oder wiederkehrend überprüfen oder Inspektionen von Heizungsanlagen vornehmen, müssen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben und sind verpflichtet, sich regelmäßig längstens alle fünf Jahre einschlägigen Fortbildungen zu unterziehen. Die Nachweise über die erfolgte Fortbildung haben die Überprüfungsberechtigten aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Oö. ÜbV § 6


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 24 und 25 der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005), LGBl. Nr. 7/2006, außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 9 bis 14 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl. Nr. 137/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 Oö. ÜbV (weggefallen)


Anl. 1 Oö. ÜbV seit 01.06.2017 weggefallen.

Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung (Oö. ÜbV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Überprüfungsberechtigungen nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung - Oö. ÜbV)

StF: LGBl. Nr. 20/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 4 und des § 26 Abs. 6 und 7 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2016, wird verordnet:

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