§ 5 Oö. ÜbV § 5

Oö. ÜbV - Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG, die Heizungsanlagen abnehmen oder Feuerungsanlagen wiederkehrend überprüfen oder sonstige Gasanlagen abnehmen oder wiederkehrend überprüfen oder Inspektionen von Heizungsanlagen vornehmen, müssen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben und sind verpflichtet, sich regelmäßig längstens alle fünf Jahre einschlägigen Fortbildungen zu unterziehen. Die Nachweise über die erfolgte Fortbildung haben die Überprüfungsberechtigten aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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