§ 3 Oö. SZV 2007

Oö. SZV 2007 - Oö. Schonzeitenverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 3

 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 30/1990 (Schonzeitenverordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 45/2005, außer Kraft.

In Kraft seit 17.08.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. SZV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. SZV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. SZV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. SZV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. SZV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SZV 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. SZV 2007
Oö. Schonzeitenverordnung 2007 (Oö. SZV 2007) Fundstelle