§ 3 Oö. SBG 2000

Oö. SBG 2000 - Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 3

 

(1) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Anstellungsverträge von Mitgliedern des Leitungsorgans einer öffentlichen Unternehmung aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf das Gesamtergebnis, die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren. Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 9 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 zu orientieren.

 

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für Landesunternehmungen zu beschließen.

 

(3) Der Stadtsenat einer Stadt mit eigenem Statut oder der Gemeinderat einer sonstigen Gemeinde, die an einem Gemeindeunternehmen beteiligt ist, hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für ihre Gemeindeunternehmungen zu beschließen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. SBG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. SBG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. SBG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. SBG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. SBG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. SBG 2000
§ 4 Oö. SBG 2000