§ 5 Oö. RG

Oö. RG - Oö. Restitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 5

Publizitätsmaßnahmen

 

Die Oö. Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Landesgesetz möglichen Leistungen zu sorgen.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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