§ 2 Oö. RG

Oö. RG - Oö. Restitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche

1.

zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und

2.

niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat und

3.

sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

 

(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche

1.

zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und

2.

niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat und

3.

sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

 

(3) Zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die sich im Eigentum des Landes Oberösterreich (Landesmuseen, Sammlungen des Landes, etc.) befinden, welche

1.

zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und

2.

niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat und

3.

sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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