§ 3a Oö. RDG § 3a

Oö. RDG - Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Alle mit der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(2) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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