(1) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind.
(2) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen.
(Anm. LGBl.Nr. 69/2012)
0 Kommentare zu § 3 Oö. RDG