§ 3 Oö. RDG § 3

Oö. RDG - Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen.

 

(Anm. LGBl.Nr. 69/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. RDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. RDG
§ 3a Oö. RDG