Gesamte Rechtsvorschrift Oö. RDG

Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

Oö. RDG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Landesgesetz vom 22. September 1989 über die Schaffung von Dienstmedaillen auf dem Gebiet des Rettungswesens (Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz)

StF: LGBl.Nr. 74/1989 (GP XXIII RV 276 AB 291/1989 LT 33)

§ 1 Oö. RDG


§ 1

 

Für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Rettungswesens wird die "Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille" verliehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 123/1994)

§ 2 Oö. RDG § 2


(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird an Personen verliehen, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Rettungswesen dienenden Organisation in Oberösterreich angehören und während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in einer dem Rettungswesen dienenden Organisation tätig waren.

(2) Als Unterbrechung gelten nicht:

1.

Zeiträume, in denen die bzw. der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen worden ist;

2.

Zeiten eines Mutterschafts- oder Karenzurlaubes im Sinne der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1987;

3.

sonstige Zeiträume bis zu insgesamt 30 Monaten bei Verleihung der Dienstmedaille für 25-jährige, bis zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der Dienstmedaille für 40-jährige sowie bis zu insgesamt fünf Jahren bei Verleihung der Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Rettungswesens.

(Anm: LGBl. Nr. 123/1994, 69/2012)

§ 3 Oö. RDG § 3


(1) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen.

 

(Anm. LGBl.Nr. 69/2012)

§ 3a Oö. RDG § 3a


(1) Alle mit der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(2) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

§ 4 Oö. RDG


§ 4

 

(1) Die Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit hat einen Durchmesser von 3,2 cm und besteht aus Bronze. Die Medaille hat die Zahl "25" sowie die Inschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens" zu enthalten.

(2) Die Dienstmedaille für 40-jährige Tätigkeit ist versilbert und hat die Zahl "40" zu enthalten. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit ist vergoldet und hat die Zahl "50" zu enthalten. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 123/1994)

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Dienstmedaillen werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. (Anm: LGBl. Nr. 123/1994)

§ 5 Oö. RDG § 5


(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihungsurkunde ist vom Landeshauptmann zu unterfertigen und vom jeweils nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständigen Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(2) Anregungen auf Verleihung der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaillen können auch von Gemeinden, von einzelnen Gemeindeverbänden oder von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Organisationen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden. Das Recht der Gemeinde, Anregungen auf Verleihung der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaillen einzubringen, ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

§ 6 Oö. RDG § 6


Wer eine Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)

§ 7 Oö. RDG


§ 7

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz (Oö. RDG) Fundstelle


Landesgesetz vom 22. September 1989 über die Schaffung von Dienstmedaillen auf dem Gebiet des Rettungswesens (Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz)

StF: LGBl.Nr. 74/1989 (GP XXIII RV 276 AB 291/1989 LT 33)

Änderung

LGBl.Nr. 123/1994 (GP XXIV RV 483 AB 507/1994 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 69/2012 (GP XXVII RV 508/2011 AB 634/2012 LT 26)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

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