§ 2 Oö. PSGV

Oö. PSGV - Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Prüfpflichtig sind Pflanzenschutzgeräte unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs. 2 von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind prüfpflichtig:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);

3.

Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);

5.

Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;

7.

Granulatstreugeräte, Beizgeräte und Streichgeräte.

(Anm: LGBl.Nr. 110/2021)

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen (Makroorganismen - ausgenommen Wirbeltiere - sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen).

(3) Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellten Prüforgan geprüft worden und mit einer gültigen Begutachtungsplakette (Anlage 1) versehen sind; ausgenommen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (zB. Lieferschein) nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

(4) Prüfungen, für die kein Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellt werden konnte, sind von einer oder einem technischen Amtssachverständigen vorzunehmen.

In Kraft seit 29.10.2021 bis 31.12.9999
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