§ 5 Oö. PSGV § 5

Oö. PSGV - Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Anlässlich der Prüfung eines Pflanzenschutzgeräts nach dieser Verordnung hat das Prüforgan einen Prüfbefund zu erstellen. Eine Ausfertigung des Prüfbefunds ist der bzw. dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Pflanzenschutzgeräteeigentümerin bzw. der Pflanzenschutzgeräteeigentümer hat den Prüfbefund während des Prüfintervalls aufzubewahren.

(2) Der Prüfbefund hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift sowie die Registernummer des Prüforgans, welches die Prüfung durchgeführt hat,

2.

Name und Anschrift der Pflanzenschutzgeräteeigentümerin bzw. des Pflanzenschutzgeräte-eigentümers,

3.

Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

allfällige Mängelbeschreibungen und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

5.

zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der Kontrollanleitung für ein positives Prüfergebnis entspricht,

6.

Nummer der Begutachtungsplakette (nur bei positivem Ergebnis der Prüfung),

7.

Datum der Prüfung und

8.

Unterschrift (Name) der Prüferin bzw. des Prüfers.

(3) Bei positivem Prüfergebnis hat das Prüforgan die Begutachtungsplakette nach dem Muster der Anlage 1 an einer geeigneten Stelle des geprüften Pflanzenschutzgeräts gut sichtbar untrennbar anzubringen. Bei negativem Prüfergebnis ist lediglich ein (negativer) Prüfbefund auszufertigen.

(4) Die Begutachtungsplaketten müssen gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer des Prüforgans versehen werden.

(5) Auf der Begutachtungsplakette sind das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem die nächste Prüfung des prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräts spätestens erforderlich ist, deutlich sichtbar (zB durch Lochung vorgedruckter Datumsfelder) anzugeben. Die Begutachtungsplakette wird nach Ablauf dieses Datums und der Toleranzfrist gemäß § 3 Abs. 2 oder bei Unkenntlichkeit ungültig.

(6) Die Begutachtungsplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht.

(7) Auf Antrag ist vom Prüforgan eine innerhalb des Prüfintervalls unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern. Verfügt das Prüforgan nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der für das Prüforgan örtlich zuständigen bzw. zuständig gewesenen Behörde einzubringen.

(8) Die Kosten der Prüfung und der Begutachtungsplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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