§ 2 Oö. PSGV

Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Prüfpflichtig sind Pflanzenschutzgeräte unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs. 2 von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind prüfpflichtig:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);

3.

Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);

5.

Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden.;

7.

Granulatstreugeräte, Beizgeräte und Streichgeräte.

(Anm: LGBl.Nr. 110/2021)

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen (Makroorganismen - ausgenommen Wirbeltiere - sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen).

(3) Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellten Prüforgan geprüft worden und mit einer gültigen Begutachtungsplakette (Anlage 1) versehen sind; ausgenommen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (zB. Lieferschein) nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

(4) Prüfungen, für die kein Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellt werden konnte, sind von einer oder einem technischen Amtssachverständigen vorzunehmen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.04.2017 bis 28.10.2021

(1) Prüfpflichtig sind Pflanzenschutzgeräte unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs. 2 von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind prüfpflichtig:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);

3.

Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);

5.

Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden.;

7.

Granulatstreugeräte, Beizgeräte und Streichgeräte.

(Anm: LGBl.Nr. 110/2021)

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen (Makroorganismen - ausgenommen Wirbeltiere - sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen).

(3) Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellten Prüforgan geprüft worden und mit einer gültigen Begutachtungsplakette (Anlage 1) versehen sind; ausgenommen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (zB. Lieferschein) nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

(4) Prüfungen, für die kein Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellt werden konnte, sind von einer oder einem technischen Amtssachverständigen vorzunehmen.

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