§ 9 Oö. PSchulV 2012 § 9

Oö. PSchulV 2012 - Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-AP) ist in dem im Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere:

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internet- und Intranet-Anbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebiets.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

a)

10 bis 20 IT-AP

2 Wochenstunden,

b)

21 bis 40 IT-AP

3 Wochenstunden,

c)

41 bis 60 IT-AP

4 Wochenstunden,

d)

mehr als 60 IT-AP

5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-AP im Sinn des Abs. 1 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-AP (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden.

(4) Die pädagogisch-fachliche Betreuung für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem im Abs. 5 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(5) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt:

a)

bis 10 IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz 2 Wochenstunden,

b)

ab einschließlich 11 IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
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