§ 2 Oö. MSV

Oö. MSV - Oö. Moorschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 2

 

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1.

Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes;

2.

das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragte sowie durch Alpsweideberechtigte; weiters zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;

3.

das Betreten im Bereich der hiefür vorgesehenen Wege;

4.

die Nutzung von Grund und Boden im Rahmen bestehender Alpsweiderechte;

5.

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Rauhfußhühner, der Wildfütterung sowie der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

6.

auf Moorstandorten bei entsprechendem Bodenfrost die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen und Erlen bestockten Bereiche;

7.

außerhalb von Moorstandorten die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie des Femelhiebs mit Ausnahme der Nutzung der Latsche;

8.

das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung im dafür notwendigen Ausmaß und auf Moorstandorten ausschließlich bei entsprechendem Bodenfrost;

9.

forstliche Maßnahmen nach Kalamitätsereignissen im unbedingt notwendigen Ausmaß nach mindestens 14tägiger vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde;

10.

Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Hochständen und Wegen sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung;

11.

die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und der Naturschutzbehörde.

In Kraft seit 26.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. MSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. MSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. MSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. MSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. MSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. MSV
§ 3 Oö. MSV