§ 1 Oö. MSV

Oö. MSV - Oö. Moorschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 1

 

(1) Die nachfolgend angeführten Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995:

1.

im Gemeindegebiet von Bad Ischl das

a)

Leckenmoos (Löckermoos)

b)

Radriedlmoos (Winkelmoos)

c)

Große Langmoos (Roßstallmoos)

d)

Kleine Langmoos

e)

Pitzingmoos

f)

Atzmoos sowie

2.

im Gemeindegebiet von Gosau das

a)

Kleine Löckenmoos (Niederes Löckenmoos)

b)

Große Löckenmoos (Großes Leckernmoos) und Grubenalmmoor

(2) Die Grenzen der einzelnen Zonen des Naturschutzgebietes sind durch Pläne im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 1 bis 4) dargestellt.

In Kraft seit 26.09.1998 bis 31.12.9999
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