§ 34a Oö. LWKG 1967 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

1.

jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der Wählerinnen- und Wählergruppen, denen die Hauptwahlbehörde die auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- und Wahlwerberliste zugewiesen und festgestellt hat, dass sie durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind,

2.

von der Hauptwahlbehörde gemäß § 38 Abs. 9 berufene Nachfolgerinnen oder Nachfolger für Mitglieder der Vollversammlung, die während der Funktionsperiode ausscheiden.

(2) Ersatzmitglieder der Vollversammlung sind jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen, die nicht unter Abs. 1 fallen. Mitglieder, deren Funktion gemäß § 38 Abs. 2 durch Verzicht oder Verlust endet, sind auch keine Ersatzmitglieder.

(Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

In Kraft seit 06.09.2008 bis 31.12.9999
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