§ 28 Oö. LWKG 1967 § 28

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jeder Teil eines Gemeindegebietes muß zum örtlichen Wirkungsbereich einer Ortsbauernschaft gehören. Wenn es im Interesse einer für die Mitglieder oder für die Erfüllung der Aufgaben der Ortsbauernschaft zweckentsprechenden Organisation gelegen ist, kann die Vollversammlung mit Zustimmung der jeweiligen Ortsbauernausschüsse beschließen, daß in größeren Gemeinden mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet werden oder daß im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer für das Gebiet von zwei oder mehr Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet wird. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft erstreckt sich auf jenes Gebiet, für das sie eingerichtet wurde. Ein solcher Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer kundzumachen.

(2) Mitglieder einer Ortsbauernschaft sind:

1.

Kammermitglieder, die im örtlichen Wirkungsbereich der Ortsbauernschaft ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz haben und

2.

Kammermitglieder, die im Land Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz oder Sitz haben, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der Ortsbauernschaft, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb bzw. die die Mitgliedschaft begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen ist bzw. gelegen sind, oder die die Mitgliedschaft begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Im Zweifelsfall entscheidet über die Zugehörigkeit der Hauptausschuss, ausgenommen im Zuge der Wahlen nach dem III. Abschnitt.

(Anm.: LGBl. Nr. 4/1996, 99/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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