Art. 4 Oö. LVBV

Oö. LVBV - Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

alle

197,0

a

1 bis 8

a

ab 9

250,2

         

  1. 2.

    Entlohnungsgruppe

    Euro

    a, lpa, l 1

    273,9

    b, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1,

    msl 1, msl 2, msl 3, msl 4

    171,6

    c, l 3, msl 5

    122,1

    d, p 1 bis p 3

    106,9

    e, p 4, p 5

    84,6

    3.

    Ergänzungszulage:
    Die Ergänzungszulage ist jeweils in Eurobeträgen, Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen

     

    4.

    Verwendungszulage:
    Die Verwendungszulage ist jeweils in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vertraglich festzulegen.

     

    5.

    Gehaltszulage:
    Die Gehaltszulage ist jeweils in Eurobeträgen, in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen.

     

    6.

    Pflegedienstzulage:
    Die Pflegedienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:

     

     

    a)

    für Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen

    213,9 Euro

     

    b)

    für Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktorinnen und Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste sowie Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien

    178,3 Euro

     

    c)

    für Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung

    67,9 Euro

    7.

    Pflegedienst-Chargenzulage:

     

     

    Die Pflegedienst-Chargenzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:

     

     

     

     

     

    a)

    für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind

    513,8 Euro

     

    b)

    - für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,

    für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,

    - für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,

    - für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen

    256,8 Euro

     

    c)

    für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pflegedirektorinnen oder -direktoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichsleiterinnen und -leiter sowie Abteilungspflegerinnen und -pfleger

    607,6 Euro

     

    d)

    für Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien

    705,5 Euro

     

    e)

    für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

    861,1 Euro

     

    f)

    für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

    1.017,4 Euro

     

    g)

    für Direktorinnen und Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schülerinnen und Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden

    861,1 Euro

     

     

     

     

     

    Soweit den unter lit. a, b, e und f angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger als 20 Wochenstunden fehlen.

    8.

    Erzieherzulage:
    Die Erzieherzulage ist jeweils in Eurobeträgen entsprechend dem Ausmaß der Eziehertätigkeit vertraglich festzulegen.

     

    9.

    Dienstzulage:
    Für die Dienstzulage von Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen:

     

     

    A. Leiterzulage

     

     

    a)

    Für die Landesmusikschulen werden je nach Anzahl der Instrumentalschüler und der „weiteren“ Hauptfachschüler folgende Dienstzulagengruppen festgesetzt:

     

    Dienstzulagengruppe

    Schüler

    V

    bis 140

    IV

    141 – 300

    III

    301 – 380

    II

    381 – 500

    I

    501 – 700

    I a

    701 – 850

    I b

    851 – 1000

    I c

    ab 1001

     

     

    Stichtag für die Bestimmung der Schülerzahl ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

     

     

    b)

    Die Dienstzulage der vollbeschäftigten Leiterinnen bzw. Leiter einer Landesmusikschule beträgt:

     

    Entloh-nungs-gruppe

    Entloh-nungs-stufe

    Entloh-nungs-gruppe

    Entloh-nungs-stufe

    Dienstzulagengruppe

     

     

     

     

    I c

    I b

    I a

    I

    II

    III

    IV

    V

     

     

     

     

    Euro

    l 1

    1-8

     

     

     

     

     

    1.002,9

    902,5

    802,0

    701,2

    601,9

    9-12

     

     

     

     

     

    1.072,1

    965,8

    858,3

    750,4

    642,4

    ab 13

     

     

     

     

     

    1.137,6

    1.024,2

    910,2

    797,5

    682,4

    l 2a 2

    1-8

    msl 1

    msl 2

    msl 3

    msl 4

    1-6

    596,2

    550,0

    504,2

    458,5

    376,3

    302,3

    252,7

    210,6

    l 2a 1

    9-12

    7-9

    644,9

    595,4

    545,6

    495,9

    405,7

    325,1

    270,9

    226,1

    l 2b 1

    ab 13

    ab 10

    694,1

    640,5

    587,0

    533,9

    436,5

    347,6

    289,7

    241,6

    3

    1-10

    msl 5

    1-8

     

     

     

    282,9

    209,5

    196,4

    141,3

    98,9

    11-15

    9-11

     

     

     

    288,6

    217,1

    201,2

    145,0

    100,7

    ab 16

    ab 12

     

     

     

    307,8

    233,2

    213,4

    154,1

    105,8

     

     

    Stichtag für die Bestimmung der Schülerzahl ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

     

     

    b)

    Die Dienstzulage der vollbeschäftigten Leiterinnen und Leiter einer Landesmusikschule beträgt:

     

     

    c)

    Die Dienstzulage für Leiter einer Landesmusikschule, die in eine der Entlohnungsgruppen l 2a oder msl 1, msl 2 oder msl 3 eingereiht sind, erhöht sich nach achtjähriger Leitertätigkeit um 15% und nach zwölfjähriger Leitertätigkeit um 25%.

     

     

    B. Leiterzulage 2000:

     

     

    Für die Dienstzulage von vollbeschäftigten Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen:

     

     

    a)

    die Grundzulage beträgt

    531,6 Euro.

     

    b)

    Zusätzlich zur Grundzulage gebührt ein Steigerungsbetrag, der je nach Anzahl der am Stichtag an der Musikschule beschäftigten Musikschullehrerinnen bzw. Musikschullehrer – ohne Berücksichtigung der in Karenz und im Karenzurlaub befindlichen Lehrerinnen bzw. Lehrer – wie folgt festgesetzt wird

     

    Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer

    Steigerungsbetrag in Euro

    20 – 34

    29,6

    35 – 49

    59,0

    50 – 64

    88,4

    ab 65

    118,2

     

    c)

    Zusätzlich zur Grundzulage gebührt ein Steigerungsbetrag, der je nach Anzahl der am Stichtag in der jeweiligen Landesmusikschule unterrichteten Instrumentalschülerinnen bzw. Instrumentalschüler und weiteren Hauptfachschülerinnen bzw. Hauptfachschüler wie folgt festgesetzt wird:

     

    Anzahl der Schülerinnen und Schüler

    Steigerungsbetrag in Euro

    400 – 649

    59,0

    650 – 949

    118,2

    950 – 1.499

    177,4

    ab 1.500

    236,2

     

    d)

    entfallen

     

     

    e)

    Stichtag ist der 1. November des jeweiligen Schuljahres. Im Fall einer Organisationsänderung (insbesondere bei Zusammenlegung, Neuerrichtung und Auflassung von Landesmusikschulen) ist Stichtag der übernächste auf die Wirkung der Organisationsänderung fallende Monatserste.

     

    9a.

    Dienstzulage

     

     

    A.

    Der Leiterin bzw. dem Leiter der HTL für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft sowie der Technischen Fachschule Haslach gebührt eine Dienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Anzahl der Klassen. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen zählen als Klassen im Sinn dieser Bestimmung.

     

     

    B.

    Die Schulen werden folgender Dienstzulagengruppe zugewiesen:

     

    Anzahl der Klassen

    Dienstzulagengruppe

    mehr als 12 Klassen

    I

    9 bis 12 Klassen

    II

    bis zu 8 Klassen

    III

     

    C.

    Die Dienstzulage beträgt:

     

     

     

    a)

    für Leiterinnen und Leiter der Entlohnungsgruppe l 1

     

    in der
    Dienstzulagen-
    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    ab der

    Entlohnungsstufe 14

    1 bis 9

    10 bis 13

    Euro

    I

    954,8

    1.020,8

    1.083,5

    II

    859,3

    919,7

    975,3

    III

    763,5

    817,5

    866,9

     

     

    b)

    für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 2a 2

     

    in der
    Dienstzulagen-
    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    ab der

    Entlohnungsstufe 13

    1 bis 8

    9 bis 12

    Euro

    I

    700,5

    748,6

    794,8

    II

    652,4

    697,9

    740,5

    III

    536,9

    574,9

    609,9

     

     

    c)

    Den Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen gemäß lit. a und b in einem um 5 % erhöhten Ausmaß.

     

     

     

    d)

    Die Dienstzulage für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 %, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 % und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 %.

     

     

     

    e)

    Die Dienstzulage für Leiterinnen bzw. Leiter der Entlohnungsgruppe l 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 %, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 % und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 %.

     

    10.

    Kinderzulage:
    Die Kinderzulage beträgt pro Kind

    15 Euro.

    (Anm: LGBl.Nr. 17/1995, 75/1995, 87/1997, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 49/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 141/2005, 117/2006, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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