§ 2 Oö. LUG 2008

Oö. LUG 2008 - Oö. Landesumlagegesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 2

 

Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360%;

2.

von 39% der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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