§ 1 Oö. LUG 2008 § 1

Oö. LUG 2008 - Oö. Landesumlagegesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.

(2) Die Landesumlage beträgt 6,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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