§ 6 Oö. LSG 1970

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 6

 

(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.

(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung dem Gesetz entspricht und Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Sitz und Zweck der Siedlungsgemeinschaft;

2.

die Namen der Mitglieder;

3.

die Organe, deren Bestellung und deren Aufgabenbereich;

4.

Bestimmungen über das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung;

5.

Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der Siedlungsgemeinschaft auf dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten;

6.

Bestimmungen über die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Siedlungsgemeinschaft.

(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.

(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.

In Kraft seit 27.05.1970 bis 31.12.9999
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