Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LSG 1970

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

Oö. LSG 1970
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.06.2018
Gesetz vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)

StF: LGBl.Nr. 29/1970 (GP XX RV 178 AB 182/1970 LT 22)

§ 1 Oö. LSG 1970


§ 1

 

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

§ 2 Oö. LSG 1970


§ 2

 

(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1.

die Neuerrichtung von Betrieben;

2.

die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

3.

die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4.

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5.

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6.

die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre; (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)

7.

die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums.

(2) Die in Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat. (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)

§ 3 Oö. LSG 1970


§ 3

 

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen (§ 5 Abs. 1).

(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.

§ 4 Oö. LSG 1970 § 4


(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeignet haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);

b)

die Bezeichnung aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;

c)

die Bezeichnung der nach Abs. 2 zugeteilten Rechte;

d)

allfällige Verfügungen gemäß § 7.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutionsverfahren.

(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungsmaßnahme Stellung zu nehmen.

(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 5 Oö. LSG 1970


§ 5

 

(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

1.

physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3.

Agrargemeinschaften;

4.

Siedlungsträger.

(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.

(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1.

die Antragsteller;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

§ 6 Oö. LSG 1970


§ 6

 

(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.

(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung dem Gesetz entspricht und Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Sitz und Zweck der Siedlungsgemeinschaft;

2.

die Namen der Mitglieder;

3.

die Organe, deren Bestellung und deren Aufgabenbereich;

4.

Bestimmungen über das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung;

5.

Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der Siedlungsgemeinschaft auf dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten;

6.

Bestimmungen über die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Siedlungsgemeinschaft.

(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.

(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.

§ 7 Oö. LSG 1970


§ 7

 

(1) Soweit dies zur Sicherung des durch ein Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges notwendig ist, hat die Behörde bescheidmäßig zu verfügen

a)

Veräußerungs- und Belastungsverbote;

b)

Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechte zugunsten von Siedlungsträgern.

(2) Die nach Abs. 1 zu treffenden Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander verfügt werden. Solche Verfügungen sind für längstens fünfzehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft festzusetzen und im Grundbuch einzutragen.

(3) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, darf überdies Vermögen, das im Siedlungsverfahren erworben wurde, binnen fünfzehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, nur mit Zustimmung der Behörde dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 3 hat die Behörde, sofern die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann, mit Bescheid die Rückerstattung der dem Siedlungszweck gewidmeten öffentlichen Mittel aufzutragen.

§ 8 Oö. LSG 1970


§ 8

 

(1) Die Behörde hat von den stattgegebenen oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

(2) Die Behörde hat, wenn dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) zweckmäßig ist, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens zu verständigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 14.

§ 9 Oö. LSG 1970


§ 9

 

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung eines Siedlungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über jene Grundbuchskörper, zu denen die vom Verfahren erfaßten Grundstücke gehören, keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Ziel des durchzuführenden Verfahrens unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

§ 10 Oö. LSG 1970


§ 10

 

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Verständigung der Behörde (§ 8) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn das Grundbuchsgericht verständigt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften (Grundstücke) einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

§ 11 Oö. LSG 1970


§ 11

 

(1) Wenn die Behörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück auf Grund des Siedlungsverfahrens zukommen soll. Der Bescheid der Behörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Behörde zuzustellen.

§ 12 Oö. LSG 1970


§ 12

 

Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz sowie für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Siedlungsverfahrens abgelehnte Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 13 Oö. LSG 1970


§ 13

 

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

§ 14 Oö. LSG 1970


§ 14

 

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.

§ 15 Oö. LSG 1970


§ 15

 

Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Förderung der Maßnahmen nach diesem Gesetz wird der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich als Siedlungsträger im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 eingerichtet. Der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich, im folgenden kurz Fonds genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz.

§ 16 Oö. LSG 1970


§ 16

 

(1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben

a)

durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer landwirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemeinschaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um diese Zwecken gemäß § 1 zuzuführen;

b)

durch Beratung und Betreuung von Siedlungswerbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;

c)

durch Gewährung von Darlehen oder von Beiträgen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit gewährt werden, als auf andere Weise die Ziele des Gesetzes (§ 1) nicht erreicht werden können.

(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.

(3) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.

§ 17 Oö. LSG 1970


§ 17

 

Der Fonds erhält seine Mittel aus

1.

Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;

2.

Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;

3.

Beiträgen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

4.

aufgenommenen Darlehen;

5.

den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;

6.

den Erträgnissen angelegter Fondsmittel und

7.

aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

§ 18 Oö. LSG 1970


§ 18

 

(1) Der Fonds wird durch ein Kuratorium verwaltet.

 

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

die bzw. der mit den Angelegenheiten der Bodenreform im Amt der Oö. Landesregierung befasste leitende Beamtin bzw. Beamte als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender;

c)

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

d)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

e)

neun weitere Mitglieder, die von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags entsendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

 

(3) Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b richtet sich nach der Vertretung im Amt. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. c, d und e ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

 

(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(5) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Erklärungen des Fonds sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)

 

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein durch die Tätigkeit entstandener Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.

 

(7) Die Abwicklung der Fondsangelegenheiten erfolgt bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Geschäftsstelle des Fonds. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat hiefür im Einvernehmen mit dem Fonds einen Geschäftsstellenleiter zu bestellen; dieser ist in Sachen der Geschäftsführung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Der für die Geschäftsführung erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu tragen.

 

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds, über die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, die Zuweisung der Förderungsmittel, die Einrichtung einer Zahlstelle und das Ausmaß der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder sind vom Kuratorium nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in einer Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ermöglicht.

§ 19 Oö. LSG 1970


§ 19

 

Das Kuratorium hat der Landesregierung jederzeit Auskünfte über die Gebarung des Fonds zu geben und dieser jeweils bis zum 30. Juni des nächsten Jahres die Fondsabrechnung und einen eingehenden Bericht vorzulegen.

§ 20 Oö. LSG 1970 § 20


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 90/2013, 40/2018)

(2) Anhängige Verfahren nach dem O.ö. LSG., LGBl. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des O.ö. LSG. 1970 fortzuführen.

§ 21 Oö. LSG 1970


§ 21

 

Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970) Fundstelle


Gesetz vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)

StF: LGBl.Nr. 29/1970 (GP XX RV 178 AB 182/1970 LT 22)

Änderung

LGBl.Nr. 16/1974 (GP XXI RV 13 AB 23/1974 LT 5)

LGBl.Nr. 29/1995 (GP XXIV RV 533 AB 552/1995 LT 32)

LGBl.Nr. 140/2009 (GP XXVII RV 15/2009 LT 2)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten