Art. 51 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 8) ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(2) Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfolgt durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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