Art. 50 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 42 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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