Art. 43 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der an Mandaten stärkeren Partei angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Parteilandessummen den Ausschlag.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden hierauf vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht wie folgt gewählt:

1.

Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.

2.

Der Landeshauptmann kann auf die Liste seiner Partei eingerechnet werden. Ist jedoch der Partei des Landeshauptmannes auf Grund des Stärkeverhältnisses im Landtag die absolute Mehrheit der Mandate in der Landesregierung auch unter Einrechnung des Landeshauptmannes auf die Liste seiner Partei gesichert, so ist der Landeshauptmann auf die Liste seiner Partei einzurechnen.

3.

Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei einzurechnen.

4.

Wird für die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien eingebracht, so sind die Landeshauptmann-Stellvertreter in einem Wahlgang zu wählen. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht, so sind die Landeshauptmann-Stellvertreter nach Wahlvorschlägen getrennt in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Hiebei steht den einzelnen im Landtag vertretenen Parteien das Recht zur Einbringung von Wahlvorschlägen soweit zu, als ihnen nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes (Z. 1) Landeshauptmann-Stellvertreter zukommen.

5.

Für die Wahl der Landesräte gilt Z 4 sinngemäß.

6.

Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte, der ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien zugrunde liegt, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.

Wahlvorschläge für die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen müssen jeweils von der Mehrheit der Abgeordneten jener Partei unterzeichnet sein, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt. Ein Mitglied des Landtages darf für jeden Wahlgang nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet ein Mitglied des Landtages mehrere Wahlvorschläge für einen Wahlgang, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig. Bei der Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen können gültige Stimmen nur von den Abgeordneten abgegeben werden, die der Partei, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, angehören. Die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt, wenn sie zwei Drittel der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt, erhalten. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann sind die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden auch dann gewählt, wenn sie in einem weiteren Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt, erhalten.

8.

Wird für einen gesonderten Wahlgang von der Partei, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, kein Wahlvorschlag oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht, so geht das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages auf den Landtag über. Im übrigen gilt für die Wahl Z 6 sinngemäß.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei Nachwahlen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der Landtag eine neue Landesregierung gewählt und diese ihr Amt angetreten hat.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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