§ 35 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 35

Auflegen der Wählerliste

 

Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Organisationseinheit zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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