§ 25 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 25

Bericht an den Zentralwahlausschuß

 

Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Oö. L-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. L-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Oö. L-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Oö. L-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Oö. L-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Oö. L-PVWO
§ 26 Oö. L-PVWO