Art. 20 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Artikel XX

Änderungen im Bereich des Pensionsgesetzes 1965

 

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 66/1980)

 

Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen

a)

der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und

b)

diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung:

An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.

 

(Anm: Sinngemäße Übernahme aus BGBl. Nr. 684/1978)

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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