§ 2 Oö. KWLWM § 2

Oö. KWLWM - Kundmachung über die bei der Wahl des Oö. Landtags in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Oö. Landtags zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten Volkszählung stattfinden (§ 3 Abs. 5 der Oö. Landtagswahlordnung).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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