§ 2 Oö. GVKG 2002

Oö. GVKG 2002 - Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

§ 2

Sitzungsgelder

 

(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltskosten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.

 

(2) Das Sitzungsgeld beträgt:

 

1.

für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen bei einer Zeitversäumnis:

         bis zu 5 Stunden ................................  35 Euro,

         bis zu 8 Stunden ................................  45 Euro,

         über 8 Stunden ..................................  55 Euro;

 

      2. für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission

         bei einer Zeitversäumnis:

         bis zu 5 Stunden ................................  70 Euro,

         bis zu 8 Stunden ................................  90 Euro,

         bis zu 10 Stunden ............................... 100 Euro,

         über 10 Stunden ................................. 120 Euro.

 

(3) Unter der Zeitversäumnis ist jene Zeit zu verstehen, die das Mitglied der Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muss.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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