§ 1 Oö. GVKG 2002

Oö. GVKG 2002 - Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 1

Entschädigungen

 

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:

 

1.

für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen:

     a) für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in

        Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden

        behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang

        gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in

        Verbindung mit §§ 20 bis 23) des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

        Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3, 5 und 6

        des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ...............  20 Euro,

     b) für jeden behandelten und abgeschlossenen

        Rechtsvorgang gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

        Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ...................  10 Euro;

 

  2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der

     Landesgrundverkehrskommission:

     für jeden behandelten und abgeschlossenen

     Rechtsvorgang (wie insbesondere die Erlassung von

     Bescheiden oder das Verfassen von Gegenschriften) ... 150 Euro.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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