§ 13 Oö. GeoDIG Monitoring

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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