§ 8 Oö. GeoDIG Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die öffentliche Sicherheit oder

2.

die umfassende Landesverteidigung oder

3.

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die im Abs. 1 genannten Aspekte oder

2.

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist oder

3.

laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen oder

4.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen oder

5.

Rechte des geistigen Eigentums oder

6.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht oder

7.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze und Geodatendienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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