§ 129 Oö. GDG 2002 § 129

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er (sie) sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine (ihre) Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(1a) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 130 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung seiner (ihrer) Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahrs dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(3) Der (Die) Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der (Die) Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Auf Antrag des (der) Bediensteten kann der Gemeindevorstand die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs bewilligen, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für den (die) Bedienstete(n) eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei einem Beamten (einer Beamtin) gilt die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a als ruhegenussfähige Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 87/2016)

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, Abs. 1a und 2 weggefallen ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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