§ 125 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihm (ihr) gemäß § 114 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem er (sie) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands;

3.

Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

3a.

Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal
49 %;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 %

um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 %

um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 %

um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der (Die) blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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