Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FIUGV 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

Oö. FIUGV 2008
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2023
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)

StF: LGBl.Nr. 47/2008 (VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S.1)

§ 2 Oö. FIUGV 2008 § 2


(1) Die Zeit gemäß § 1 bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz und

2.

30 Sekunden Untersuchungszeit pro Schwein, zwei Minuten Untersuchungszeit pro Rind oder Einhufer, eine Minute Untersuchungszeit pro Kalb bis zum Alter von 8 Monaten und 40 Sekunden Untersuchungszeit pro Schaf oder Ziege, jedoch mindestens eine angefangene 1/4 Stunde.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

(2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, und

2.

aus der Untersuchungszeit, die sich als Zeitaufwand nach Anhang I FlUVO je Tier ergibt und

3.

aus einer 5minütigen Dokumentationszeit für die Anzahl durchgeführter Untersuchungen von bis zu 250 Schweinen oder 36 Rindern oder Kälbern oder Schafen, Ziegen bzw. Lämmer, jedoch im maximalen Ausmaß von 1/2 Stunde für den Dokumentationsaufwand der Erstuntersucherin oder des Erstuntersuchers und

4.

aus einer Dokumentationszeit von Z 3 für den Dokumentationsaufwand der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin oder des hauptverantwortlichen amtlichen Tierarztes oder deren Stellvertreter oder den damit beauftragten Erstuntersucherinnen oder Erstuntersuchern, wenn in einem Schlachtbetrieb gleichzeitig mehrere Aufsichtsorgane tätig sind.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(3) Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.

(4) Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z. B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.

(5) Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.

(6) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist zumindest eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

§ 5 Oö. FIUGV 2008


§ 5

Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung

 

(1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

 

(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.

§ 6 Oö. FIUGV 2008 § 6


(1) Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.

(2) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(4) Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

§ 8 Oö. FIUGV 2008


§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

 

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

§ 9 Oö. FIUGV 2008


§ 9

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des § 7 Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. (Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 (Oö. FIUGV 2008) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)

StF: LGBl.Nr. 47/2008 (VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S.1)

Änderung

LGBl.Nr. 97/2008 (VO[EG] Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

LGBl.Nr. 39/2010 (VO[EG] Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

LGBl.Nr. 113/2011

LGBl.Nr. 47/2015

LGBl.Nr. 39/2016 (VO(EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S 1 [CELEX-Nr. 32004R0882])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten