§ 5 Oö. EVTZG § 5

Oö. EVTZG - Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unbeschadet der Kontrollbefugnisse des Oö. Landesrechnungshofs kontrolliert die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Oberösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe der EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Behörde zur Bestimmung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 35/2017)

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 EVTZ-Verordnung und nimmt gegebenenfalls eine Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung vor.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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