§ 2 Oö. EVTZG § 2

Oö. EVTZG - Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid im Fall der Teilnahme

1.

des Landes Oberösterreich,

2.

einer oberösterreichischen Gemeinde oder eines oberösterreichischen Gemeindeverbands,

3.

von öffentlichen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EVTZ-Verordnung und Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EVTZ-Verordnung, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Zuständigkeit des Landes Oberösterreich fällt, oder

4.

von Unternehmen, die vom Land Oberösterreich, von einer oberösterreichischen Gemeinde oder von einem oberösterreichischen Gemeindeverband mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden.

Zu diesem Zweck haben die potenziellen Mitglieder eines EVTZ nach Z 2 bis 4 der Landesregierung die im Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung genannten Unterlagen zu übergeben. (Anm.: LGBL.Nr. 35/2017)

(2) Die Untersagung der Teilnahme von im Abs. 1 genannten Mitgliedern an einem EVTZ gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid.

(3) Die Landesregierung entscheidet gemäß Art. 13 EVTZ-Verordnung über die Verpflichtung zum Austritt der im Abs. 1 genannten Mitglieder mittels Bescheid.

(4) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2a EVTZ-Verordnung erteilt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 35/2017)

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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