Gesamte Rechtsvorschrift Oö. EVTZG

Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

Oö. EVTZG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Landesgesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

StF: LGBl.Nr. 31/2011 (GP XXVII RV 281/2010 AB 304/2011 LT 13; VO (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S 19)

§ 1 Oö. EVTZG § 1


Dieses Landesgesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S 19 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 309 (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Oberösterreich fallen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2017)

§ 2 Oö. EVTZG § 2


(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid im Fall der Teilnahme

1.

des Landes Oberösterreich,

2.

einer oberösterreichischen Gemeinde oder eines oberösterreichischen Gemeindeverbands,

3.

von öffentlichen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EVTZ-Verordnung und Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EVTZ-Verordnung, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Zuständigkeit des Landes Oberösterreich fällt, oder

4.

von Unternehmen, die vom Land Oberösterreich, von einer oberösterreichischen Gemeinde oder von einem oberösterreichischen Gemeindeverband mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden.

Zu diesem Zweck haben die potenziellen Mitglieder eines EVTZ nach Z 2 bis 4 der Landesregierung die im Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung genannten Unterlagen zu übergeben. (Anm.: LGBL.Nr. 35/2017)

(2) Die Untersagung der Teilnahme von im Abs. 1 genannten Mitgliedern an einem EVTZ gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid.

(3) Die Landesregierung entscheidet gemäß Art. 13 EVTZ-Verordnung über die Verpflichtung zum Austritt der im Abs. 1 genannten Mitglieder mittels Bescheid.

(4) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2a EVTZ-Verordnung erteilt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 35/2017)

§ 3 Oö. EVTZG § 3


(1) Die Landesregierung registriert gemäß Art. 5 EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Oö. Landesregierung eingesehen werden.

(2) Zum Zweck der Registrierung sind die gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erteilten Genehmigungen aller Mitglieder sowie die Satzung vorzulegen. Im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten ist überdies die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen vorzulegen.

§ 4 Oö. EVTZG § 4


Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 5 Oö. EVTZG § 5


(1) Unbeschadet der Kontrollbefugnisse des Oö. Landesrechnungshofs kontrolliert die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Oberösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe der EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Behörde zur Bestimmung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 35/2017)

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 EVTZ-Verordnung und nimmt gegebenenfalls eine Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung vor.

§ 6 Oö. EVTZG § 6


Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz (Oö. EVTZG) Fundstelle


Landesgesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

StF: LGBl.Nr. 31/2011 (GP XXVII RV 281/2010 AB 304/2011 LT 13; VO (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S 19)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 35/2017 (GP XXVIII RV 385/2017 AB 404/2017 LT 16; VO (EU) Nr. 1302/2013 vom 17. Dezember 2013, ABl.Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 347 [CELEX-Nr. 32013R1302])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ; Verpflichtung zum Austritt

§ 3

Registrierung

§ 4

Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

§ 5

Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

§ 6

Inkrafttreten

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