§ 4 Oö. EV 2005

Oö. EV 2005 - Oö. Einreihungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Provisorische Einreihung

 

(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei

1.

LD 15 der Entlohnungsgruppe a

2.

LD 18 der Entlohnungsgruppe b

3.

LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2

4.

LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5

gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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