§ 49a Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wennBei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (Paragraph 22, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wenn
    1. 1.Ziffer einsursprünglich eine Baubewilligung erteilt wurde oder ein Baukonsens vermutet werden kann und
    2. 2.Ziffer 2die Abweichungen seit mindestens 25 Jahren bestehen
    und dies gemäß Abs. 2 bescheidmäßig festgestellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 14/2025)und dies gemäß Absatz 2, bescheidmäßig festgestellt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2025)
  2. (2)Absatz 2Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (§ 29), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (Paragraph 29,), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.
  3. (3)Absatz 3Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 31) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Parteistellung. Die Nachbarn können durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan (§ 29) erklären, keine Einwendungen zu erheben. In diesem Fall verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Feststellungsbescheids ihre Stellung als Partei. (Anm: LGBl.Nr. 14/2025)Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (Paragraph 31,) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Parteistellung. Die Nachbarn können durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan (Paragraph 29,) erklären, keine Einwendungen zu erheben. In diesem Fall verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Feststellungsbescheids ihre Stellung als Partei. Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2025)
  4. (4)Absatz 4Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 und § 50a Abs. 1 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar sind und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens. Überdies gelten folgende Bestimmungen sinngemäß: §§ 19 bis 22 über den Verkehrsflächenbeitrag mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Feststellungsbescheid (Abs. 2) tritt, § 28 Abs. 2 Z 4, § 35 Abs. 6 sowie § 46. (Anm: LGBl.Nr. 14/2025)Der Feststellungsbescheid (Absatz 2,) hat die Wirkung, dass Paragraph 49 und Paragraph 50 a, Absatz eins, für Abweichungen gemäß Absatz eins, nicht anwendbar sind und das Gebäude gemäß Paragraph 44, benützt werden darf. Paragraph 50, Absatz 6, gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens. Überdies gelten folgende Bestimmungen sinngemäß: Paragraphen 19 bis 22 über den Verkehrsflächenbeitrag mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Feststellungsbescheid (Absatz 2,) tritt, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 35, Absatz 6, sowie Paragraph 46, Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 55/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021)

In Kraft seit 14.02.2025 bis 31.12.9999
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