§ 41 Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Baubehörde kann sich jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.

(2) Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige Personen sowie alle bei der Bauausführung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

(3) Stellt die Baubehörde fest, daß

1.

bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,

2.

sich der Bauherr keines befugten Bauführers bedient,

3.

der Bauherr keine besondere sachverständige Person beizieht,

4.

Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen,

5.

nicht entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten verwendet werden,

6.

entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten unsachgemäß verwendet werden,

7.

mangelhafte Konstruktionen ausgeführt werden oder

8.

Bestimmungen über die Bauausführung, insbesondere den Baulärm, in gröblicher Weise verletzt werden,

hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 95/2017, 55/2021)

(4) Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben dem Bauherrn und dem Bauführer alle bei der Bauausführung Beschäftigten gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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