§ 3 Oö. AOV § 3

Oö. AOV - Oö. Aufsichtsorganeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Dienstausweis hat die Aufschrift „Aufsichtsorgan“ und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren muss er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorgans, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans enthalten.

In Kraft seit 31.08.2013 bis 31.12.9999
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