Gesamte Rechtsvorschrift Oö. AOV

Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Oö. AOV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane (Oö. Aufsichtsorganeverordnung)

StF: LGBl.Nr. 66/2013

§ 1 Oö. AOV § 1


Für das Dienstabzeichen der besonderen Aufsichtsorgane wird folgende Form und Ausstattung bestimmt:

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 50 mm breit ist und dessen Höhe 70 mm misst. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen der Gemeinde, die das besondere Aufsichtsorgan bestellt oder das Wappen des Bundeslandes Oberösterreich. Es ist allseits von einem 15 mm breiten Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende 5 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen der Gemeinde, unten „Aufsichtsorgan“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

§ 2 Oö. AOV § 2


Das Dienstabzeichen ist vom besonderen Aufsichtsorgan auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 3 Oö. AOV § 3


Der Dienstausweis hat die Aufschrift „Aufsichtsorgan“ und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren muss er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorgans, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans enthalten.

§ 4 Oö. AOV § 4


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Aufsichtsorganeverordnung (Oö. AOV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane (Oö. Aufsichtsorganeverordnung)

StF: LGBl.Nr. 66/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1b Abs. 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:

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